ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Eventunterstützung und die Vermietung von Eventinventar
Verwender: ROCKBOX e.K. – Geschäftsbereich ROCKBOX Events
Inhaber: Tobias Streit
Anschrift: Hofangerstraße 32, 81735 München
Hinweis: Diese AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und rechtsfähigen Vereinen, soweit diese nicht als Verbraucher handeln.
§ 1 Geltungsbereich und Begriffe
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge, Angebote, Leistungen und Lieferungen von ROCKBOX entertainment service e.K., Geschäftsbereich ROCKBOX Events („ROCKBOX“), gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und rechtsfähigen Vereinen, soweit der Vertrag nicht einem privaten Zweck dient. Verträge mit Verbrauchern sind ausgeschlossen, sofern ROCKBOX ihrer Einbeziehung nicht im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.
(2) Die AGB erfassen insbesondere (a) die persönliche oder durch geeignete Ersatz- oder Hilfspersonen erbrachte Unterstützung bei Veranstaltungen und (b) die entgeltliche Überlassung von beweglichem Eventinventar. Art, Menge, Zustand, Leistungsumfang, Einsatzort, Mietzeit und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, der Mietliste und gegebenenfalls dem Übergabeprotokoll.
(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ROCKBOX ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
(1) Angebote von ROCKBOX sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines verbindlichen Angebots, durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Auftraggebers zustande.
(2) Für den Vertragsinhalt gilt folgende Rangfolge: individuell ausgehandelte Vereinbarungen, Auftragsbestätigung, Angebot einschließlich Leistungs- oder Mietliste, Übergabeprotokoll und anschließend diese AGB.
(3) Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs werden zusätzlich vergütet. Soweit vor ihrer Ausführung keine Vergütung vereinbart wurde, gilt die übliche Vergütung von ROCKBOX. Gesetzliche Ansprüche wegen Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung bleiben unberührt.
§ 3 Preise, Abrechnung und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die im Angebot genannten Stunden-, Tages-, Miet-, Fahrt-, Transport- oder Pauschalpreise.
(2) Eventunterstützung wird, sofern nicht anders vereinbart, nach dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand abgerechnet. Zusätzliche Einsatzzeiten, Wartezeiten und Zusatzleistungen, die der Auftraggeber veranlasst oder zu vertreten hat, werden zum vereinbarten, hilfsweise zum üblichen Satz berechnet. Reisezeiten, Fahrtkosten, Maut, Parkgebühren, Übernachtungskosten und sonstige notwendige Auslagen werden berechnet, soweit das Angebot nichts Abweichendes bestimmt.
(3) Die Vergütung für Mietinventar ist grundsätzlich vor Übergabe beziehungsweise Lieferung fällig. ROCKBOX kann die Übergabe bis zum vollständigen Zahlungseingang sowie bis zur Leistung einer vereinbarten Kaution verweigern. Sonstige Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und Verzugspauschalen. ROCKBOX darf nach erfolgloser angemessener Fristsetzung noch nicht erbrachte Leistungen zurückhalten oder vom Vertrag zurücktreten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
§ 4 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt ROCKBOX rechtzeitig alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Zugänge, Freigaben, Ansprechpartner und Einsatzpläne vollständig und richtig zur Verfügung. Er benennt für den Einsatz einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(2) Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten für einen geeigneten, sicheren und rechtlich zulässigen Veranstaltungs-, Arbeits-, Anlieferungs- und Aufstellort. Er beschafft die erforderlichen behördlichen Erlaubnisse und erfüllt insbesondere Veranstalterpflichten, Sicherheits-, Brandschutz-, Jugendschutz-, Hygiene-, Lärm-, Arbeitsschutz- und Verkehrssicherungsvorgaben, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich von ROCKBOX übernommen wurden.
(3) Erforderliche Anschlüsse, Zufahrten, Ladezonen, Stellflächen, Hebe- oder Transporthilfen sowie Schutz vor Witterung und unbefugtem Zugriff sind vom Auftraggeber bereitzustellen, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
(4) Verzögerungen, Mehraufwand und Schäden infolge unrichtiger Angaben, fehlender Mitwirkung oder ungeeigneter Bedingungen trägt der Auftraggeber, soweit er diese zu vertreten hat.
(5) Der Auftraggeber ist als Veranstalter für die rechtzeitige Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA und anderen Verwertungsgesellschaften sowie für die Zahlung anfallender Vergütungen verantwortlich, sofern ROCKBOX diese Aufgabe nicht ausdrücklich übernommen hat. Er stellt ROCKBOX alle hierfür erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
§ 5 Eventunterstützung – Art und Umfang
(1) ROCKBOX erbringt die im Angebot beschriebene Unterstützung als Dienstleistung. Geschuldet ist die sorgfältige Tätigkeit, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher, organisatorischer oder veranstaltungsbezogener Erfolg.
(2) Die rechtliche und organisatorische Gesamtverantwortung für die Veranstaltung verbleibt beim Auftraggeber beziehungsweise Veranstalter. ROCKBOX wird nicht allein dadurch zum Veranstalter, Betreiber, technischen Gesamtverantwortlichen oder Sicherheitsverantwortlichen, dass unterstützende Tätigkeiten ausgeführt werden.
(3) Der Auftraggeber darf ROCKBOX innerhalb des vereinbarten Tätigkeitsbereichs sachbezogene Anweisungen erteilen. ROCKBOX organisiert die eigene Tätigkeit selbstständig und ist berechtigt, rechtswidrige, fachlich unvertretbare oder erkennbar gefährliche Anweisungen abzulehnen sowie Arbeiten bis zur Beseitigung einer Gefahr zu unterbrechen. Hierdurch entstehende Warte- oder Mehrzeiten werden vergütet, soweit der Auftraggeber die Ursache zu vertreten hat.
(4) Vereinbarte Einsatzzeiten sind Schätz- oder Planwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als Festzeiten bezeichnet sind. Über den vereinbarten Umfang hinausgehende Leistungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers oder seines benannten Ansprechpartners; in dringenden Fällen genügt eine nachträgliche Bestätigung.
(5) ROCKBOX darf zur Vertragserfüllung geeignete Hilfs- oder Ersatzpersonen einsetzen. Bei einem Ausfall von Tobias Streit ist ROCKBOX berechtigt, eine Ersatzperson einzusetzen, die über eine für den vereinbarten Einsatz vergleichbare Erfahrung im Veranstaltungsbereich sowie über die auftragsbezogen erforderlichen Qualifikationen verfügt. Der Auftraggeber kann die Ersatzperson nur aus einem sachlichen, in ihrer Person, Erfahrung oder Qualifikation liegenden Grund ablehnen.
§ 6 Absage und Stornierung gebuchter Leistungen
(1) Der Auftraggeber kann einen bereits erteilten Auftrag vor Leistungsbeginn in Textform absagen. Maßgeblich ist der Zugang der Absage bei ROCKBOX. Sofern kein gesetzliches Kündigungsrecht mit abweichenden Rechtsfolgen besteht, kann ROCKBOX als pauschalierten Ausgleich bezogen auf die Nettovergütung der abgesagten Leistungen verlangen: bei Zugang 14 bis 8 Kalendertage vor Leistungsbeginn 25 %, 7 Kalendertage bis mehr als 48 Stunden vor Leistungsbeginn 50 %, innerhalb von 48 Stunden bis mehr als 24 Stunden vor Leistungsbeginn 80 % sowie innerhalb von 24 Stunden vor Leistungsbeginn oder bei Nichtinanspruchnahme 100 %. Bei Zugang mehr als 14 Kalendertage vor Leistungsbeginn fällt keine Stornopauschale an.
(2) Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ROCKBOX kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. ROCKBOX rechnet ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung der freigewordenen Kapazität an. Bereits erbrachte Leistungen, bestellte Fremdleistungen, nicht stornierbare Kosten und speziell für den Auftrag getätigte Aufwendungen werden unabhängig davon nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
(3) Die Stornoregelung gilt auch, wenn die Veranstaltung aus Gründen abgesagt, verlegt, verkürzt oder nicht durchgeführt wird, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, insbesondere wegen fehlender Genehmigungen, unzureichender Besucherzahl, Ausfall anderer Dienstleister oder ungeeigneter Veranstaltungsbedingungen.
(4) Wird ein Termin im gegenseitigen Einvernehmen verlegt, können bereits entstandene Mehrkosten berechnet werden. Ein Anspruch auf Verlegung besteht nicht.
§ 7 Mietinventar – Mietgegenstand und Mietzeit
(1) Vermietet werden ausschließlich die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder Mietliste bezeichneten Gegenstände einschließlich des dort aufgeführten Zubehörs. Abbildungen und Beschreibungen dienen der Einordnung; geringfügige, die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigende Abweichungen bleiben vorbehalten.
(2) Die Mietzeit beginnt und endet zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten. Eine verspätete Abholung oder Nichtannahme durch den Auftraggeber verschiebt den Mietbeginn nicht. Eine vorzeitige Rückgabe führt nicht zu einer anteiligen Erstattung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(3) ROCKBOX darf einen Mietgegenstand durch einen technisch und funktional mindestens gleichwertigen Gegenstand ersetzen, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
(4) Das Mietinventar bleibt im Eigentum von ROCKBOX. Der Auftraggeber darf es weder veräußern, verpfänden noch mit Rechten Dritter belasten. Zugriffe Dritter, Pfändungen oder sonstige Gefährdungen des Eigentums sind ROCKBOX unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Übergabe, Lieferung, Aufbau und Rücknahme
(1) Je nach Vereinbarung erfolgt die Übergabe durch Abholung beim vereinbarten Ausgabeort oder durch Lieferung von ROCKBOX. Transport, Aufbau, Anschluss, Einrichtung, Einweisung, Abbau und Abholung sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
(2) Der Auftraggeber gewährleistet zum vereinbarten Zeitpunkt freie Zufahrt, geeignete Lade- und Transportwege, ausreichende Stellflächen und die Anwesenheit einer empfangsberechtigten Person. Erfolglos angefahrene Liefer- oder Abholtermine sowie zusätzliche Warte-, Transport- oder Personalkosten werden berechnet, soweit der Auftraggeber die Ursache zu vertreten hat.
(3) Bei Übergabe soll der Zustand und die Vollständigkeit in einem Übergabeprotokoll dokumentiert werden. Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel oder Fehlmengen unverzüglich, möglichst bei Übergabe, anzuzeigen. Verdeckte oder erst später auftretende Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu melden. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(4) Bei Rückgabe oder Abholung kann zunächst nur eine vorläufige Sicht- und Vollständigkeitsprüfung erfolgen. ROCKBOX darf verdeckte Schäden, starke Verschmutzungen oder Fehlteile nach einer zeitnahen eingehenden Prüfung nachmelden.
§ 9 Gebrauch, Obhut und Sicherheitsmaßnahmen
(1) Der Auftraggeber nutzt das Mietinventar ausschließlich bestimmungsgemäß, entsprechend der Einweisung, Herstellerangaben und geltenden Vorschriften. Er darf es nur durch geeignete, erforderlichenfalls fachkundige Personen bedienen lassen.
(2) Der Auftraggeber schützt das Mietinventar während seiner Obhutszeit vor Überlastung, Fehlbedienung, Diebstahl, Verlust, unbefugtem Zugriff, Feuchtigkeit, Frost, Hitze, Feuer, aggressiven Stoffen und sonstigen vorhersehbaren Gefahren. Er trifft die nach Art, Wert, Einsatzort und Veranstaltungsbedingungen angemessenen Sicherungsmaßnahmen.
(3) Eine Weitervermietung, dauerhafte Gebrauchsüberlassung an nicht zum Auftrag gehörende Dritte, Veränderung, Kennzeichnung, Beklebung, Öffnung oder Reparatur ist ohne vorherige Zustimmung von ROCKBOX unzulässig. Notwendige Verbrauchs- oder Hilfsmittel dürfen nur nach den Vorgaben von ROCKBOX oder des Herstellers verwendet werden.
(4) Störungen, Beschädigungen, Verlust und Diebstahl sind ROCKBOX unverzüglich mitzuteilen. Bei Diebstahl oder vorsätzlicher Beschädigung durch Dritte ist zusätzlich unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und ROCKBOX eine Kopie der Anzeige zu übermitteln. Der Auftraggeber darf defekte Gegenstände nicht weiterbetreiben, wenn dadurch Personen oder Sachen gefährdet oder Folgeschäden verursacht werden können.
(5) Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft verursachte Beschädigungen, Verlust und sonstige Pflichtverletzungen während seiner Obhutszeit. Er hat sich das Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und sonstigen Personen zurechnen zu lassen, denen er den Gebrauch ermöglicht oder die er zur Vertragserfüllung einsetzt.
§ 10 Mängel und Störungen des Mietinventars
(1) ROCKBOX überlässt das Mietinventar in einem zum vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand. Die Eignung setzt voraus, dass die im Angebot oder in der Einweisung genannten Umgebungs-, Anschluss-, Netz- und Betriebsbedingungen eingehalten werden.
(2) Bei einem während der Mietzeit auftretenden Mangel ist ROCKBOX unverzüglich Gelegenheit zur Prüfung und, nach Wahl von ROCKBOX, zur Fehlerbeseitigung, Ersatzlieferung oder Bereitstellung einer zumutbaren Ersatzlösung zu geben. Der Auftraggeber unterstützt die Fehlerdiagnose und nimmt ohne Zustimmung keine eigenen Reparaturen vor.
(3) Ansprüche wegen eines Mangels bestehen nicht, soweit die Beeinträchtigung auf ungeeignete Anschlüsse, fremde Netze oder Dienste, Strom- oder Internetausfall, Fehlbedienung, nicht freigegebenes Zubehör, unsachgemäße Aufstellung, Eingriffe Dritter oder sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.
(4) Ist eine rechtzeitige Abhilfe nicht möglich und ist die Gebrauchstauglichkeit wesentlich gemindert, bestimmen sich Minderungs-, Kündigungs- und Schadensersatzrechte nach den gesetzlichen Vorschriften und § 14 dieser AGB.
§ 11 Rückgabe, Reinigung, Fehlteile und verspätete Rückgabe
(1) Das Mietinventar ist am vereinbarten Ort und Zeitpunkt vollständig, geordnet und in dem bei Übergabe vorhandenen Zustand zurückzugeben; vertragsgemäße Abnutzung bleibt außer Betracht. Soweit keine Reinigung durch ROCKBOX vereinbart oder im Mietpreis enthalten ist, ist es besenrein beziehungsweise in dem für die jeweilige Sache üblichen gereinigten Zustand zurückzugeben.
(2) Erforderliche Sonderreinigung, Entsorgung, Sortierung, Wiederbeschaffung fehlender Teile und Reparaturen, die über normale Abnutzung hinausgehen, werden nach dem erforderlichen tatsächlichen Aufwand berechnet, soweit der Auftraggeber den Zustand zu vertreten hat. Dem Auftraggeber wird auf Wunsch eine nachvollziehbare Abrechnung zur Verfügung gestellt.
(3) Bei verspäteter Rückgabe schuldet der Auftraggeber für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten, zeitanteilig fortgeschriebenen Miete. ROCKBOX kann darüber hinaus einen konkret nachgewiesenen weiteren Schaden verlangen, insbesondere aufgrund einer ausgefallenen Anschlussvermietung. Die Nutzungsentschädigung wird auf diesen Schaden angerechnet.
(4) Ist ein Mietgegenstand infolge eines vom Auftraggeber zu vertretenden Verlusts oder Totalschadens nicht zurückzugeben, ersetzt der Auftraggeber den erforderlichen Wiederbeschaffungsaufwand für einen gleichwertigen Gegenstand unter angemessener Berücksichtigung von Alter, Zustand und bisheriger Nutzung sowie nachgewiesene notwendige Nebenkosten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 12 Kaution und Versicherung
(1) ROCKBOX kann eine im Angebot ausgewiesene angemessene Kaution verlangen. Die Kaution dient der Sicherung fälliger Ansprüche aus dem Mietverhältnis und wird nach vollständiger Rückgabe und Prüfung des Mietinventars abgerechnet. Die Stellung einer Kaution beschränkt die Haftung des Auftraggebers nicht.
(2) Soweit im Angebot nichts anderes ausgewiesen ist, besteht für das Mietinventar keine vom Auftraggeber nutzbare Versicherung gegen Verlust, Diebstahl oder Beschädigung. Der Auftraggeber prüft eigenverantwortlich, ob sein Haftpflicht- oder Veranstaltungsversicherungsschutz ausreicht.
§ 13 Ausfall von ROCKBOX, höhere Gewalt und Leistungsstörungen
(1) Kann ROCKBOX eine persönlich geschuldete Eventunterstützung krankheitsbedingt nicht selbst erbringen, darf ROCKBOX gemäß § 5 Absatz 5 eine geeignete Ersatzperson einsetzen. Ist dies trotz zumutbarer Bemühungen nicht möglich, wird ROCKBOX von der betroffenen Leistungspflicht frei; bereits dafür gezahlte Vergütung wird erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 14.
(2) Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der betroffenen Partei, insbesondere Naturereignisse, Unwetter, behördliche Maßnahmen, Streik, Krieg, Terror, Epidemien, erhebliche Verkehrsstörungen sowie nicht zu vertretende Ausfälle von Energie-, Kommunikations- oder Lieferinfrastruktur, verlängern Leistungsfristen für die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich.
(3) Dauert die Störung so lange an, dass die Vertragsdurchführung für eine Partei unzumutbar wird oder der Vertragszweck endgültig entfällt, können beide Parteien hinsichtlich des noch nicht erbrachten Teils zurücktreten oder aus wichtigem Grund kündigen. Bereits erbrachte Leistungen, nicht rückholbare Fremdkosten und eigens angefertigte oder beschaffte Leistungen sind zu vergüten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(4) Die bloße Absage oder wirtschaftliche Unzweckmäßigkeit der Veranstaltung beim Auftraggeber stellt für sich allein keine höhere Gewalt gegenüber ROCKBOX dar.
§ 14 Haftung von ROCKBOX
(1) ROCKBOX haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet ROCKBOX nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, insbesondere die Bereitstellung des vereinbarten Mietinventars und die sorgfältige Erbringung der ausdrücklich übernommenen Unterstützungsleistung.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von ROCKBOX für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Hilfs- und Erfüllungsgehilfen von ROCKBOX.
(4) ROCKBOX haftet nicht für den Veranstaltungserfolg, Besucherzahlen, Umsätze oder Ausfälle, die auf Entscheidungen des Veranstalters, Leistungen Dritter, fremde Netze oder Systeme oder vom Auftraggeber bereitgestellte Daten und Bedingungen zurückzuführen sind, soweit ROCKBOX die Ursache nicht zu vertreten hat.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung zu treffen. Soweit Mietinventar Daten speichern oder verarbeiten kann, bleibt der Auftraggeber für die rechtzeitige Sicherung, den Export und die Löschung seiner Daten und Zugangsinformationen verantwortlich, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
§ 15 Vertragsdauer und außerordentliche Beendigung
(1) Befristete Miet- und Einsatzverträge enden mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs ist ausgeschlossen.
(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für ROCKBOX liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Fristsetzung wesentliche Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verletzt, Mietinventar erheblich gefährdet, unzulässig weitergibt oder rechtswidrige beziehungsweise gefährliche Tätigkeiten verlangt.
(3) Kündigungen und Absagen sollen mindestens in Textform erfolgen. Gesetzlich zwingende Formerfordernisse und der Vorrang individuell ausgehandelter Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist München, soweit sich aus dem Auftrag kein anderer Leistungsort ergibt. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist München ausschließlicher Gerichtsstand. ROCKBOX bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Diese AGB werden dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Die jeweils einbezogene Fassung bleibt für den konkreten Auftrag maßgeblich.
(5) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch ROCKBOX sind in der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung unter https://rockbox.events/datenschutz/ abrufbar.